Vergütung
Was anwaltliche Beratung kostet, sollte vor der Beauftragung klar sein. Ich bespreche die voraussichtliche Vergütung deshalb offen zu Beginn, bevor Kosten entstehen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Abrechnungsmodelle, nach denen ich arbeite.
Erstberatung
Ein erstes Gespräch dient dazu, Ihr Anliegen einzuordnen und die sinnvollen nächsten Schritte zu bestimmen. Für eine Erstberatung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ist die gesetzliche Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt. Gegenüber Unternehmen gilt diese Obergrenze nicht; hier vereinbaren wir die Vergütung der Erstberatung individuell.
Die konkrete Höhe stimme ich vor dem Gespräch mit Ihnen ab. Eine unverbindliche Kontaktaufnahme zur Klärung, ob ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen kann, ist selbstverständlich kostenfrei.
Gesetzliche Vergütung nach dem RVG
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich meine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren bemessen sich dort nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, also nach dem wirtschaftlichen Wert dessen, worum es geht. In gerichtlichen Verfahren rechne ich stets nach dem RVG ab.
Der Vorteil dieses Modells: Die Höhe der Gebühren ist gesetzlich festgelegt und damit von vornherein berechenbar. Auf Wunsch nenne ich Ihnen vorab den zu erwartenden Gebührenrahmen.
Honorarvereinbarung
Für die laufende Beratung von Unternehmen, für Vertragsgestaltung und für Projektbegleitung ist eine Abrechnung nach Zeitaufwand häufig die passendere Lösung, insbesondere dann, wenn sich der Aufwand nicht sinnvoll über einen Gegenstandswert abbilden lässt. In diesen Fällen schließen wir eine Honorarvereinbarung nach § 3a RVG in Textform.
Je nach Anliegen kommen dabei in Betracht:
- Abrechnung nach Stundensatz mit vorheriger Angabe des voraussichtlichen Aufwands
- Pauschalhonorar für abgrenzbare Leistungen, etwa den Unternehmens-Check-up oder die Erstellung eines Vertragswerks
- Monatliche Pauschale für eine dauerhafte Begleitung mit festem Leistungsumfang
Den maßgeblichen Stundensatz und den erwarteten Umfang bespreche ich vor Mandatsbeginn mit Ihnen. Zeichnet sich im Verlauf ab, dass der Aufwand die Einschätzung übersteigt, informiere ich Sie, bevor weitere Kosten entstehen.
Auslagen und Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung fallen die gesetzlichen Auslagen an, etwa die Post- und Telekommunikationspauschale sowie gegebenenfalls Kosten für Reisen, Gerichtskosten oder Auslagen Dritter. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Kostenerstattung und Rechtsschutz
In gerichtlichen Verfahren hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten zu erstatten (§ 91 ZPO). Im außergerichtlichen Bereich besteht ein Erstattungsanspruch nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa bei Verzug. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, hole ich auf Wunsch vorab eine Deckungszusage ein.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie mich darauf an, ich erläutere Ihnen die Voraussetzungen.
Ihre Anfrage
Sie möchten wissen, was Ihr Anliegen kosten würde? Schildern Sie es mir kurz, dann nenne ich Ihnen eine belastbare Einschätzung.
Stand: Juli 2026